11.11.11
Zwergenseite(at)Sven-Landskron.de
- Auszüge aus dem BGB - 4. Buch -
Familienrecht : Elterliche Sorge (in Verbindung mit dem FamFG) -
-
UN-Kinderrechtskonvention (KRK) -
|
|
Du
sagst : Mein Kind ! |
|
JANUSZ KORCZAK - Die Liebe zum Kind Als Vater gehört es zu meinen Grundüberzeugungen, dass ein jedes Kind zu seiner gesunden körperlichen, seelischen und intellektuellen Entwicklung des gelebten Kontaktes zu seinen beiden Eltern bedarf, wo immer und so gut dies möglich ist. Dabei beziehe ich mich auf die diesbezügliche, geradezu grandiose Formulierung des OLG München in seinem Urteil vom 15.03.1999 ( 26 UF 1502/98 u. 1659/98; FamRZ 2000, 1006 = ZfJ 2000, 154 ) : "Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, dass die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten und gepflegt werden und dass das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegenüber dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern, dass das Kind trotz der Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält." Hierzulande muss endlich etwas gegen verantwortungslose Elternteile gemacht werden, die ihre Kinder ganz bewusst zu "HALBWAISEN" machen wollen bzw. bereits gemacht haben und damit nicht wieder gutzumachende psychische Verletzungen von "KINDERSEELEN" verursachen ! All zu oft wird vergessen, dass es beim Sorgerecht nicht primär um ein Recht der Eltern geht, sondern um ein Grundrecht des Kindes, das von der UN-Kinderrechts-Konvention verbrieft ist und damit den Rang eines Menschenrechts hat. Die Fälle : SAHIN / SOMMERFELD / HOFFMANN etc. - Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland wegen Menschenrechtsverletzungen - sind leider nur die Spitze des Eisberges verweigernder Elternteile und vieler nicht bekannt gewordener Fälle in der Deutschen Familienrechtspraxis ! In Deutschland gilt internationales / Europäisches Privatrecht, wie jüngst erst wieder bestätigt worden ist. Deshalb kommt den Vertretern von Behörden, Ämtern und der Justiz bei der Wahrung der Kinderrechte eine ganz besondere Verantwortung zu ! Insbesondere solltet Ihr auf folgende Gesetze ausdrücklich hinzuweisen, denn Kinder haben Rechte - unabhängig von den Eltern oder den Großeltern : Die Entwicklung Eures Kindes / Eurer Kinder ist Euch wichtig !!! Deshalb freue ich mich über jeden Beitrag, der zur Vervollständigung dieser Seiten beitragen kann. Folgende Gesetzestexte sollten für Eure Argumentation hilfreich sein : |
|
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1)
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das
minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die
elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des
Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes
(Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3)
Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit
beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit
anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt,
wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung
förderlich ist.
§
1666
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1)
Wird das körperliche, geistige
oder seelische Wohl des Kindes
oder sein Vermögen gefährdet und
sind die Eltern nicht gewillt
oder nicht in der Lage, die
Gefahr abzuwenden, so hat das
Familiengericht die Maßnahmen zu
treffen, die zur Abwendung der
Gefahr erforderlich sind.
... (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere ...
(4)
In Angelegenheiten der
Personensorge kann das Gericht
auch Maßnahmen mit Wirkung gegen
einen Dritten treffen.
§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1)
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil;
jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind
verpflichtet und berechtigt.
(2)
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil
beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut
einer anderen Person befindet.
§ 1686
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom
anderen Elternteil bei
berechtigtem Interesse Auskunft
über die persönlichen
Verhältnisse des Kindes
verlangen, soweit dies dem Wohl
des Kindes nicht widerspricht.
Über Streitigkeiten entscheidet
das Familiengericht.
§ 155
Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
... § 157
|
| a) | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | |
| b) | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | |
| c) | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | |
| d) | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | |
| e) | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2)
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der
Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 14
Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
|
Artikel 18 - Verantwortung für das Kindeswohl |